Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Stand: 02.02.2020
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 10.03.2010 – B 3 P 10/08 RSoziale Pflegeversicherung - vollstationäre Pflege - Bemessung des Pflegebedarfs - Pflegestufe II - Grundpflege - Zeitaufwand - Hilfe beim Gehen: Wege von und zur Toilette - Pauschalierung der Wegstrecken in Pflegeheimen - keine Rundung auf volle Minuten für einzelne WegstreckenZitiert von 6
- BFH, 10.04.2019 – XI R 11/17EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDKZitiert von 2
- BSG, 19.02.1998 – B 3 P 7/97 RZitiert von 22
- BSG, 22.02.2024 – B 3 P 1/22 RSoziale Pflegeversicherung - Pflegebedürftigkeit mit besonderer Bedarfskonstellation - Begutachtungs-Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments - Ermächtigung zur regelhaften Ergänzung für sehr seltene Fallkonstellationen iSe Härtefallregelung - keine Ermächtigung der Verwaltung zur Härtefallentscheidung im EinzelfallZitiert von 12
- BSG, 28.09.2017 – B 3 P 3/16 RSoziale Pflegeversicherung - Gewährung von Pflegegeld - Ermittlung des Grundpflegebedarfs - keine Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands der Hilfe zur Blutzuckermessung, ggf nötigen Anpassung der Insulindosis und der Medikamentengabe - kein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme - hier: moderne pumpengesteuerte Insulintherapie bei Kindern mit Diabetes mellitus Typ IZitiert von 10
- LSG Schleswig, 26.02.2025 – L 8 P 30/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Saarland, 30.09.2021 – S 19 P 174/20
- EuGH, 08.10.2020 – C-657/19Mehrwertsteuer: Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter bei der Erstellung von Pflegegutachten durch Subunternehmer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- LSG Schleswig, 26.04.2016 – L 7 P 6/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53a SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/53a#abs-1 (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt bis zum 31. März 2013 mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen verbindlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/53a#abs-2 (2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/53a#abs-3 (3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.