Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

SGB XI

§ 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Stand: 02.02.2020

SozialrechtBund2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/53a#abs-1 (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt bis zum 31. März 2013 mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen verbindlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/53a#abs-2 (2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes:

1.
die Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit der Gutachter,
2.
das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die von den Pflegekassen beauftragten unabhängigen Gutachter bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie der Medizinische Dienst anlegen,
3.
die Sicherstellung der Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren und
4.
die Einbeziehung der Gutachten der von den Pflegekassen beauftragten Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/53a#abs-3 (3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

§ 53 § 53b